Allgemeine Geschäftsbedingungen der Peter Schmitz GmbH & Co.KG (Eisenhandel)

(Fassung 01/2022)

I. Geltung, Vertragsschluss

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unter­nehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

4. Käufer im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist bei Werk- und Werklieferungsverträgen auch der Besteller.

 

II. Preise

1. Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.

2. Ändern sich vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Dies gilt auch bei einer Erhöhung unserer Frachtkosten. Erhöht sich bei Importgeschäften der Preis aufgrund der Einführung oder Erneuerung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen, sind wir im selben Umfang zur Angleichung des vereinbarten Preises berechtigt.

 

III. Zahlung und Verrechnung

1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

2. Ein Zurück­behaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit ihm beruhen und/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistungen berechtigen würden.

3. Wird der Peter Schmitz GmbH & Co.KG von dem Käufer ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilt, erfolgt der Einzug an dem in der Rechnung angegebenen Abbuchungsdatum. Fällt der in der Rechnung angegebene Abbuchungstag auf einen Feiertag, verschiebt sich der Abbuchungstag auf den ersten folgenden Werktag. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.

4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von  8 %. Die Geltend­machung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Der Käufer kommt spätestens zehn Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und wegen ausstehender Lieferungen und Leistungen Vorkasse zu verlangen.

7. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

 

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe­rung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungs-dokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Wir sind insofern auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auf­tragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzel­heiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Bei­bringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (zum Beispiel Feuer, Maschinen- und  Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher For­derungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäfts­beziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forde­rungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungs­wertes der Vorbehaltsware u. verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gel­ten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die For­derungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügun­gen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämt­lichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die For­derung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil ent­sprechender Teil abgetreten.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unse­rem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unver­züglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten er­setzt werden.

7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vor­schriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

Vl. Gewichte

1. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maß­gebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Bei Werkspaketen erfolgt die Verwiegung brutto für netto. Wir können die Gewichte der Stahlerzeugnisse auch ohne Wägung der Länge bzw. Fläche theoretisch bestimmen. Wir sind ferner berechtigt, das theoretische Gewicht um bis zu 2 ½ % zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen (Handelsgewicht) und auf der Basis eines Handelsgewichts vom 8 kg/ dm³ zu berechnen.

2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtge­wicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhält­nismäßig auf diese verteilt.

3. Der Verkauf von Tränen- und Riffelblechen erfolgt stets zum Stück- bzw. Tafelpreis. Die ggfs. in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Gewichtsangaben dienen ausschließlich der internen Preiskalkulation und stellen keine vereinbarte Eigenschaft bzw. Beschaffenheit der Kaufsache dar.

 

VII. Prüfbescheinigungen, Bauprodukte und Abnahmen

1. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben. Das Entgelt für Prüfbescheinigungen richtet sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach unserer Preisliste bzw. der Preisliste des jeweiligen Ausstellers (Lieferwerks).

2. Auf eine Verwendung als Bauprodukt nach BauPVO ist kundenseitig hinzuweisen. Die Lieferung von Bauprodukten nach BauPVO bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung dieses Verwendungs-zwecks in Textform. Wir sind berechtigt, bei der Lieferung von Bauprodukten Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten in Kopie zu übergeben.

3. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager so­fort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet. Der Käufer stellt sicher, dass wir in seinem Namen und für seine Rechnung bzw. seines Abnehmers die von ihm gewünschte Abnahmegesellschaft beauftragen können. Soweit nicht anders vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Benennung einer Abnahmegesellschaft in der Bestellung als erteilt.

4. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

 

VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgese­henen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlas­sen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versiche­rung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls vereinbart, liefern wir verpackt. Für Einwegverpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir im Übrigen nach unserer Erfah­rung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Verpackungen werden innerhalb angemessener Frist (14 Tage nach Lieferung) an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die ver­einbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung und entsprechenden Berechnung bis zu 10 %.

 

IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen

1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für unge­fähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir sind dann berechtigt, die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen (Tagespreisen) zu berechnen.

3. Sofern nicht anders vereinbart, sind Abrufaufträge innerhalb von 365 Tagen seit Vertragsschluss abzuwickeln. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

 

X. Haftung für Sachmängel

1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware, insbesondere den vereinbarten DIN und EN-Normen, Datenblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahme auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2. Die Ware ist nach § 434 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB entspricht.

3. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung lediglich dann, wenn wir vor Kaufvertrags-abschluss durch den Käufer in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung spätestens bis zum Kaufvertragsabschluss ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

4. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer nach § 434 Abs. 3 BGB erwarten kann. Gleiches gilt, sofern die Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht wirksam vereinbart wurde.

5. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf Mängel bzw. das Fehlen etwaiger Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, CE-Kennzeichen und Sicherheitsdatenblätter erstreckt und uns Mängel bzw. das Fehlen der aufgeführten Dokumente in Textform anzuzeigen sind.

6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseiti­gen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

7. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, sofern nicht die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbau- kosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käufers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war.

8. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

9. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

10. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rech­nen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

11. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. Rückgriffs­rechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

 

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmög­lichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragsty­pischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflich­ten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Abliefe­rung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwen­dungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde in Textform vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedin­gungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wa­renkauf finden keine Anwendung.

 

XIII. Sonstiges

1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer) oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Für jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Käufer der Ware gemäß §§ 17a und 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verpflichtet, uns einen Nachweis über das tatsächliche Gelangen der Ware zur Verfügung zu stellen (Gelangensbestätigung). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz bezogen auf den bisherigen (Netto-)Rechnungsbetrag

 

© Peter Schmitz GmbH & Co. KG, 2024